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Keine Sonderprüfung bei rein rechtlichen Fragestellungen

JudikaturGES 2021, 130 Heft 3 v. 9.7.2021

Deskriptoren: Sonderprüfung; Rechtsfragen.

Normen: § 130 Abs 2 AktG

Die Sonderprüfung ist ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung bzw. Erhärtung vermuteter Pflichtwidrigkeiten. Der Gesellschafterminderheit soll die notwendige Kenntnis verschafft werden, Ansprüche gegen die Organe geltend zu machen – dazu gehört auch deren Abberufung.

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