Deskriptoren: Sonderprüfung; Rechtsfragen.
Normen: § 130 Abs 2 AktG
Die Sonderprüfung ist ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung bzw. Erhärtung vermuteter Pflichtwidrigkeiten. Der Gesellschafterminderheit soll die notwendige Kenntnis verschafft werden, Ansprüche gegen die Organe geltend zu machen – dazu gehört auch deren Abberufung.