Deskriptoren: verdeckte Ausschüttung; Einlagenrückzahlung; KESt.
Normen: § 4 Abs 12 EStG, § 27 EStG, § 93 EStG, § 94 EStG, § 95 EStG, § 8 Abs 2 KStG, § 4 Abs 2 lit a BAO
Der VwGH judizierte im gegenständlichen Erkenntnis, dass eine Vermögenszuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter, welche grundsätzlich die Merkmale einer verdeckten Ausschüttung erfüllt, nur bis zu dem in § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO normierten Zeitpunkt (dh bis zum Ende des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird) als Einlagenrückzahlung deklariert werden kann.