Besteht organschaftliche Gesamtvertretung, müssen sämtliche Vertreter zusammenwirken. Zahlreiche gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften wie zB § 125 Abs 2 UGB oder § 71 Abs 2 AktG beinhalten jedoch eine Durchbrechung dieses Grundsatzes, indem die Gesamtvertreter „einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen können“. Diese Möglichkeit zur „Ermächtigung“ lässt aber vieles offen. Die ratio der Sondernormen und damit zusammenhängend die Rechtsnatur einer solchen Ermächtigung ist umstritten. Die richtige Einordnung der gesellschaftsrechtlichen „Ermächtigung“ im Privatrechtssystem ist aber notwendig, um die Voraussetzungen für ihre Erteilung, ihren Widerruf sowie die Grenzen einer solchen Rechtsmacht festlegen zu können.