Eine Gruppen- und Steuerumlagevereinbarung sieht oftmals vor, dass für an den Gruppenträger im Zug der Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG übertragene Verlustvorträge eines Gruppenmitgliedes (vorerst) keine sogenannte negative Steuerumlage bezahlt wird, sondern ein „interner“ Verlustvortrag durch den Gruppenträger gewährt wird. Im Effekt führt das dazu, dass das Gruppenmitglied bei zukünftigen steuerlichen Gewinnen bis zur Höhe des internen Verlustvortrages keine Steuerumlage an den Gruppenträger zu zahlen hat, als Ausgleich dafür, dass der Gruppenträger die Verlustvorträge des Gruppenmitgliedes nach Erreichen der Mindestbestandsdauer von 3 Jahren endgültig übertragen erhalten hat. Solche Vereinbarungen werfen zahlreiche bilanzielle und gesellschaftsrechtliche Fragen auf, die in der Folge dargestellt werden.