vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Dienstgeberbeitragspflicht für tätige, aber nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter mit lediglich faktischer Sperrminorität

Angrenzendes SteuerrechtAufsätzeUniv.-Ass. Mag. Valentin Bendlinger , Univ.-Ass. Mario RiedlGES 2020, 443 Heft 8 v. 10.12.2020

Der VwGH (19.5.2020, Ra 2018/13/0061) hatte in einer im Mai ergangenen Entscheidung zu beurteilen, ob Vergütungen an nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion, aber mit Sperrminorität, unter den Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG zu subsumieren sind. Wie das Höchstgericht feststellt, führen in diesem Fall die Vergütungen beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG. Die von der FinVw bescheidmäßige Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags gem § 41 FLAG samt Zuschlag gem § 122 Abs 8 WKG gegenüber der GmbH erfolgte mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG demnach zu Unrecht. Im konkreten Fall waren die Einkünfte nach Ansicht der Autoren wohl als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG zu qualifizieren. Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsvarianten, die es unter engen Rahmenbedingungen ermöglichen, Dienstgeberbeitrags- und Zuschlagspflicht zu vermeiden. Im folgenden Beitrag soll die Dienstgeberbeitragspflicht anhand der Entscheidung des VwGH diskutiert und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte