Die Autoren des vorliegenden Beitrags sind in GES 2019, 691 der Frage nachgegangen, in welchem Verhältnis gesellschafterliche Informationsrechte zum nicht öffentlichen Charakter des Wirtschaftliche Eigentümer Registers stehen und dabei zum Ergebnis gelangt, dass die von einer GmbH in Erfüllung der im WiEReG2 verankerten Sorgfaltspflichten erlangten Unterlagen und Informationen nicht Gegenstand gesellschafterlicher Informationsrechte sind. Der nicht öffentliche Charakter ist jedoch mit dem EU-FinAnpG 20193 weggefallen: Seit dem 10.1.2020 kann jedermann einen Auszug aus dem Register anfordern. Dies wirft die Frage auf, ob die in GES 2019, 69 vertretenen Ergebnisse aufrechterhalten werden können.