Bei der Finanzierung von jungen, innovativen Unternehmen (Stichwort: „Start-Ups“) spielt Private Equity eine wichtige Rolle. Private-Equity-Investoren steigen in einer frühen Finanzierungsphase von Unternehmen (der sogenannten „Seed-Phase“) in Form eines Investments ein und haben zumeist einen kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont. Ziel ist in der Regel der spätere Verkauf einer Beteiligung für ein Vielfaches des Einstandspreises, der sogenannte „Exit“. Im Rahmen dieser stark exit-orientierten Anlagestrategie fordern die Investoren regelmäßig eine echte Eigenkapitalbeteiligung am Unternehmen. Da in der Seed-Phase häufig mehrere Investoren mit relativ geringer Einzelinvestitionshöhe auftreten, sei es in Gestalt von Friends & Family oder sei es durch ein Equity-based Crowdfunding, wird in der Praxis vermehrt auf Treuhandbeteiligungskonstruktionen zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang kann es bei GmbHs, insbesondere gründungsprivilegierten GmbHs (und „GmbHs light“), aufgrund der gesetzlichen Mindeststammeinlagenhöhe zu Konstellationen kommen, in denen der Treuhänder nicht in der Lage ist, die für einen Treugeber gehaltene Beteiligung zu übertragen, weil diese hierfür „zu klein“ ist. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dieser Problematik.