Das BFG bestätigte im Erkenntnis vom 8.4.2020 RV/7100845/2020 die Ansicht der Finanzverwaltung, dass freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die sich im System Abfertigung Neu befinden, zur Gänze dem Abzugsverbot unterliegen. Im Ergebnis wird durch diese Interpretation unter anderem die Finanzierbarkeit von Sozialplänen erschwert, ohne dabei die vom Gesetzgeber beabsichtigte Lenkungswirkung zu erreichen. Es wurde ordentliche Revision beim VwGH erhoben. Die Fachliteratur hat diese Auslegung des Abzugsverbotstatbestandes bereits unter mehreren Aspekten kritisch beleuchtet. Der vorliegende Beitrag analysiert die unterschiedliche Bedeutung von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung alt und im System Abfertigung Neu. Dadurch wird deutlich, weshalb es systematisch schlüssig ist, das Abzugsverbot iSd § 20 Abs 1 Z 8 EStG entgegen der Ansicht des BFG als lex specialis ausschließlich auf freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung alt anzuwenden.