Infolge der Krise hat sich der österreichische Gesetzgeber für die Einführung eines Verlustrücktrages entschieden. Da diese in Österreich neue Möglichkeit zur Verlustverrechnung ausdrücklich nach deutschem Vorbild konzipiert wurde und folglich bei der Auslegung des Nachbildes auf deutsches Schrifttum zurückgegriffen werden kann, werden im Beitrag Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechtsgrundlagen dargestellt.