Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 127 UGB). Bei rechtskräftig oder vollstreckbar festgestellter Verpflichtung eines Gesellschafters zur Mitwirkung bei der Anmeldung zum Firmenbuch durch das Prozessgericht, genügt die Anmeldung durch die übrigen Beteiligten (§ 16 Abs 1 UGB).