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„Geschäftsführerhaftung“ bei Personengesellschaft gegenüber Gesellschaftern

JudikaturGES 2020, 307 Heft 6 v. 10.9.2020

Deskriptoren: Kommanditgesellschaft; GmbH & Co KG; Geschäftsführerhaftung; Schadensverlagerung.

Normen: § 1295 ABGB, § 1304 ABGB, § 1188 ABGB, § 108 UGB

Für Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung der KG haftet der geschäftsführende Komplementär den Gesellschaftern ausnahmsweise direkt, wenn es zu einer Schadensverlagerung auf die Gesellschafter kommt (hier: Steuernachteil beim Gesellschafter mangels Einreichung von Steuererklärung für die KG).

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