Deskriptoren: Kommanditgesellschaft; GmbH & Co KG; Geschäftsführerhaftung; Schadensverlagerung.
Normen: § 1295 ABGB, § 1304 ABGB, § 1188 ABGB, § 108 UGB
Für Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung der KG haftet der geschäftsführende Komplementär den Gesellschaftern ausnahmsweise direkt, wenn es zu einer Schadensverlagerung auf die Gesellschafter kommt (hier: Steuernachteil beim Gesellschafter mangels Einreichung von Steuererklärung für die KG).