In einem kürzlich erschienenen Beitrag1 habe ich mich mit der Erfassung wechselseitiger Beteiligungen in den §§ 51 Abs 2, 662 AktG beschäftigt. Untersucht wurde auch die Rechtslage bei wechselseitigen Beteiligungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen. Dabei hat sich für eine Fallgruppe – aufeinander abgestimmte wechselseitige Beteiligungsnahme – herausgestellt, dass sie unzulässig ist. Auf der Rechtsfolgenseite ist aber einiges offen geblieben, zB die Frage, ob Wiederherstellung des status quo ante verlangt werden kann, oder wie die Konsequenzen für das Stimmrecht aussehen.