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Nachtrag zur Problematik wechselseitiger Beteiligungen im Aktienrecht

AufsätzeHans-Georg KoppensteinerGES 2020, 300 Heft 6 v. 10.9.2020

In einem kürzlich erschienenen Beitrag11Eigene Anteile und wechselseitige Beteiligungen im Aktienrecht, GES 2020, 227. Dazu (nach Drucklegung dieses Beitrags) mit divergierenden Ergebnissen OLG Innsbruck 3 R 10/20z, GesRZ 2020, 274, Karollus, Wider die Mehrleistungsthese für Kapitalerhöhungen bei wechselseitiger Beteiligung! GesRZ 2020, 169, Rüffler/Cahn, Kapitalaufbringung bei wechselseitigen Beteiligungen, GesRZ 2020, 242. habe ich mich mit der Erfassung wechselseitiger Beteiligungen in den §§ 51 Abs 2, 6622Mit §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden solche des AktG gemeint. AktG beschäftigt. Untersucht wurde auch die Rechtslage bei wechselseitigen Beteiligungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen. Dabei hat sich für eine Fallgruppe – aufeinander abgestimmte wechselseitige Beteiligungsnahme – herausgestellt, dass sie unzulässig ist. Auf der Rechtsfolgenseite ist aber einiges offen geblieben, zB die Frage, ob Wiederherstellung des status quo ante verlangt werden kann, oder wie die Konsequenzen für das Stimmrecht aussehen.

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