§ 82 Abs 5 GmbHG sieht für die GmbH ein Ausschüttungsverbot vor, insoweit nach dem Bilanzstichtag bis zur Feststellung des Jahresabschlusses erhebliche und dauerhafte Verluste eintreten. Im AktG ist eine vergleichbare Regelung nicht vorgesehen. Es stellt sich nun die Frage, ob eine analoge Anwendung geboten ist. Letztlich können sogar negative wirtschaftliche Entwicklungen nach dem Bilanzstichtag bis zur tatsächlichen Vornahme der Dividendenausschüttung aufgrund der Treuepflicht der Aktionäre eine Ausschüttung problematisch erscheinen lassen. Die COVID-19-Krise ist dieser Tage ein konkreter aktueller Anlassfall für eine solche Untersuchung.