Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-GesG1 – befristet bis 31. Dezember 2020 – besondere gesellschaftsrechtliche Regelungen gefasst, in deren Mittelpunkt die Möglichkeit virtueller Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern steht.2 Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit Spezialfragen, die sich nach dem neuen Regime insbesondere bei streitigen Generalversammlungen von GmbH stellen können.