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Intermediäre im Sinne des EU-MPfG

Angrenzendes SteuerrechtSebastian BergmannGES 2020, 153 Heft 3 v. 10.5.2020

Im Zuge des AbgÄG 202011BGBl I Nr 91/2019. hat der Gesetzgeber ein EU-MPfG22EU-Meldepflichtgesetz. erlassen, mit welchem die Änderungen der AmtshilfeRL33Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG , ABl L 64/1 ff (11.3.2011) idgF. durch die sogenannte DAC 644Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.5.2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl L 139/1 ff (5.6.2018). in österreichisches Recht implementiert wurden. Das EU-MPfG tritt mit 1.7.2020 in Kraft und normiert eine Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen sowie einen automatischen Informationsaustausch über die gemeldeten Steuergestaltungen innerhalb der EU. Die Pflicht zur Meldung obliegt primär den an der betroffenen Steuergestaltung beteiligten Beratern, die vom EU-MPfG bzw der DAC 6 als „Intermediäre“ bezeichnet werden. Im nachfolgenden Beitrag soll der Begriff des Intermediärs näher analysiert werden.

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