Das COVID-19-GesG, BGBl I 2020/16 idgF bringt eine Änderung für den Zeitraum der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (§ 104 Abs 1 AktG) und generell für die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses (§ 277 Abs 1 UGB) mit sich. Die Bestimmungen treten mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.