Im Zuge des AbgÄG 20201 hat der Gesetzgeber ein EU-MPfG2 erlassen, mit welchem die Änderungen der AmtshilfeRL3 durch die sogenannte DAC 64 in österreichisches Recht implementiert wurden. Das EU-MPfG tritt mit 1.7.2020 in Kraft und normiert eine Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen sowie einen automatischen Informationsaustausch über die gemeldeten Steuergestaltungen innerhalb der EU. Die Pflicht zur Meldung obliegt primär den an der betroffenen Steuergestaltung beteiligten Beratern, die vom EU-MPfG bzw der DAC 6 als „Intermediäre“ bezeichnet werden. Im nachfolgenden Beitrag soll der Begriff des Intermediärs näher analysiert werden.