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Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts bei Anteilsübertragungen

JudikaturGES 2020, 146 Heft 3 v. 10.5.2020

Deskriptoren: Geschäftsanteil; Abtretung; Prüfpflicht; Firmenbuch.

Normen: § 11 FBG, § 15 FBG, § 2 AußStrG

Die Anmeldung einer Abtretung erfolgt zwar durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl, jedoch im Namen der Gesellschaft. Diese hat daher Parteistellung.

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