Deskriptoren: Geschäftsanteil; Abtretung; Prüfpflicht; Firmenbuch.
Normen: § 11 FBG, § 15 FBG, § 2 AußStrG
Die Anmeldung einer Abtretung erfolgt zwar durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl, jedoch im Namen der Gesellschaft. Diese hat daher Parteistellung.