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Einlagenrückgewähr im Rahmen von Austauschgeschäften sowie außerhalb davon

JudikaturGES 2020, 137 Heft 3 v. 10.5.2020

Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Austauschgeschäfte; Aufrechnung.

Normen: § 82 GmbHG, § 83 GmbHG

Eine Minderung des Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft (um die vom Gesellschafter erhaltene Gegenleistung) kommt nur dann in Frage, wenn die Einlagenrückgewähr iZm einem Austauschgeschäft mit der Gesellschaft erfolgte. Dies setzt voraus, dass ein Austauschgeschäft auch vereinbart war.

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