Deskriptoren: Wiederkaufsrecht; Verschmelzung.
Normen: § 1068 ABGB, § 1070 ABGB, § 220 AktG, § 221 AktG, § 222 AktG, § 96 GmbHG
Ein im Grundbuch zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingetragenes Wiederkaufsrecht erlischt im Fall der Verschmelzung nicht. Es geht auf die übernehmende Gesellschaft über.