Deskriptoren: Gewinnanspruch; Verjährung Treuhandschaft.
Normen: § 82 GmbHG, § 1002 ABGB, § 1003 ABGB, § 1004 ABGB, § 1478 ABGB
Ein Treugeber eines Gesellschafters hat gegenüber der GmbH aus eigenem Recht keinen Anspruch auf Auszahlung des auf den für ihn treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils entfallenden Gewinns.