Deskriptoren: Beschlussanfechtung; Stimmverbot; einstweilige Verfügung.
Normen: § 41 GmbHG, § 381 Abs 1 Z 5 EO
Ein syndikatswidrig gefasster Gesellschafterbeschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar.Deskriptoren: Beschlussanfechtung; Stimmverbot; einstweilige Verfügung.
Normen: § 41 GmbHG, § 381 Abs 1 Z 5 EO
Ein syndikatswidrig gefasster Gesellschafterbeschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar.