Das Steuerrecht setzt der privatrechtlichen Rechtsformwahl insofern Grenzen, als dem Einsatz bestimmter Rechtsformen mitunter die steuerliche Anerkennung versagt wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann etwa Kapitalgesellschaften unter Anwendung der allgemeinen Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO die steuerliche Zurechnung bestimmter Einkünfte versagt werden und die Zurechnung sowie Besteuerung der Einkünfte bei einer anderen Person erfolgen. Speziell auf die Rechtsformwahl bezogen ist § 2 Abs 4a EStG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus Tätigkeiten als organschaftlicher Vertreter von Körperschaften sowie aus gewissen höchstpersönlichen Tätigkeiten aus ertragsteuerlicher Sicht stets der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen sind.