Deskriptoren: Auskunftsrecht; Aktionär; Kreditschädigung.
Normen: § 1330 ABGB, § 118 Abs 1 AktG
Äußerungen eines Aktionärs, die einen Dritten an Ehre und Ruf schädigen, sind jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn
Deskriptoren: Auskunftsrecht; Aktionär; Kreditschädigung.
Normen: § 1330 ABGB, § 118 Abs 1 AktG
Äußerungen eines Aktionärs, die einen Dritten an Ehre und Ruf schädigen, sind jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn