Deskriptoren: Auflösung; Beschlussanfechtung; einstweilige Verfügung.
Normen: § 42 Abs 2 GmbHG, § 84 Abs 2 GmbHG
Ein Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft bescheinigt für das Provisorialverfahren von selbst einen der Gesellschaft drohenden unwiederbringlichen Schaden.