In meinem Beitrag GES 2019, 171 wurde aufgezeigt, dass nach einer Verschmelzung die für die übertragende Gesellschaft geltenden Ansprüche aufgrund der Fortbestandsfiktion samt dazugehörigen Durchsetzungsverfahren auch für die übernehmende Gesellschaft und deren Organe gelten. Trotz erfolgter Verschmelzung führt die Fortbestandsfiktion dazu, dass sowohl übertragende als auch übernehmende Gesellschaft getrennt voneinander zu betrachten sind und weiterhin Ansprüche gegeneinander durchgesetzt werden können. Auch ihre jeweiligen Anteilsinhaber und Gläubiger können getrennt voneinander Ansprüche gegen ihre Gesellschaft oder deren (ehemaligen) Vorstand oder Aufsichtsrat geltend machen. Aufbauend auf diesen Beitrag soll nun ein demonstrativer Überblick über mögliche und mE durchaus praxistaugliche Ersatzansprüche aufgezeigt werden, anhand derer sich die Konsequenzen dieser Thesen anschaulich schildern lassen.