Deskriptoren: Gesellschafter; Anstellung; Unkündbarkeit; Einlagenrückgewähr.
Normen: § 82 GmbHG
Die Vereinbarung der Unkündbarkeit eines bei der GmbH angestellten Gesellschafters verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn kein besonderes, objektiv begründbares Interesse der Gesellschaft an der langfristigen Bindung gerade dieses Dienstnehmers besteht.