Verpflichtet sich die Obergesellschaft einer an einer Spaltung beteiligten Gesellschaft zum Zweck der Besicherung der Spaltungshaftung zur Beauftragung einer Bankgarantie, und wird diese vertragliche Verpflichtung dann von der spaltungsbeteiligten Gesellschaft selbst übernommen und umgesetzt, verstößt dieser Vorgang prima facie gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Eine in diesem Sinne verbotswidrige Bankgarantie ist im Verhältnis zu Gesellschaftern und unechten Dritten mit absoluter Nichtigkeit bedroht und ist nicht zu honorieren. Zahlt das Kreditinstitut dennoch aus, steht ihm bei Verletzung seiner Nachforschungsobliegenheiten kein Aufwandersatzanspruch gegen den Auftraggeber zu.