Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein von einer Sonderprüfung potentiell betroffener Aktionär bei dem Bestellungsbeschluss nach § 130 Abs 1 S 1 AktG mitstimmen darf. Die Frage ist bei konzentrierten Anteilseignerstrukturen für die praktische Wirksamkeit des Minderheitenschutzes durch das Institut der Sonderprüfung von erheblicher Bedeutung. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass der potentiell von der Sonderprüfung betroffene Aktionär analog § 125 S 1, 3. Var AktG einem Stimmverbot unterliegt.