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Das objektive Nettoprinzip in der Krise?

RezensionBernhard RennerGES 2019, 163 Heft 3 v. 1.5.2019

Im Ertragsteuerrecht sind in der Regel nur solche Aufwendungen, die ihrerseits durch Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften veranlasst sind, je nach Einkunftsart, als Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 16 EStG) ertrags- bzw steuermindernd zu berücksichtigen.

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