Im Ertragsteuerrecht sind in der Regel nur solche Aufwendungen, die ihrerseits durch Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften veranlasst sind, je nach Einkunftsart, als Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 16 EStG) ertrags- bzw steuermindernd zu berücksichtigen.