Deskriptoren: Mantelkauf; Strukturänderung; Verlustabzug.
Normen: § 8 Abs 4 Z 2 KStG
Für den Eintritt des Mantelkauftatbestands iSd § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG 1988 ist die zeitliche Reihenfolge der Strukturänderungen irrelevant, solange eine Änderung der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft eintritt. Die einzelnen Strukturänderungen müssen nicht zwingend innerhalb eines kurzen Zeitraums durchgeführt werden, entscheidend ist der planmäßige Zusammenhang zwischen den einzelnen Änderungen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der relevanten Ereignisse (Verkauf der Anlagegüter, kein Anlage- und Umlaufvermögen im folgenden Wirtschaftsjahr, keine operative Geschäftstätigkeit, kompletter Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel) war im Beschwerdefall der planmäßige Zusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandselementen evident.