Unter dem Topos Satzungsdurchbrechungen werden Beschlüsse der Haupt- oder Generalversammlung verstanden, die wegen ihrer Dauerwirkung nicht bloß anfechtbar, sondern unwirksam sein sollen. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum Beschlussmängelrecht, das die vorläufige und nach Ablauf der Anfechtungsfrist sogar endgültige Bestandskraft satzungswidriger Beschlüsse normiert. Der Beitrag geht diesem Spannungsverhältnis nach.