Vor der Einforderung gesellschaftsvertraglich vereinbarter Nachschüsse sind nach der Rsp zuvor die ausstehenden Stammeinlagen einzufordern. Bei der gründungsprivilegierten GmbH können während aufrechter Gründungsprivilegierung nur die ausstehenden gründungsprivilegierten Einlagen eingefordert werden (OGH 21.11.2017, 6 Ob 194/17y). Gem § 64 Abs 1 GmbHG ist jede Einforderung weiterer Einzahlungen nicht voll eingezahlter Stammeinlagen unter Angabe des eingeforderten Betrages von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden und vom Handelsgerichte zu veröffentlichen.