In der in einer streitigen Rechtssache ergangenen E OGH 6 Ob 180/17i vom 25.10.2017 (= GES 2017, 429 ) hat der OGH seine bisherige Judikatur (6 Ob 542/90) bestätigt, dass die Ausübung eines im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Aufgriffsrechts der Notariatsaktsform bedarf. Bei der Anmeldung einer solchen Gesellschafteränderung sollte die Antragserzählung die Schritte des Abtretungsvorganges enthalten, um dem Firmenbuchgericht eine Prüfung zu ermöglichen.