Im ersten Schiedsverfahren auf Grundlage von Art 25 Abs 5 DBA Österreich-Deutschland (DBA AT-DE) hat der EuGH am 12.9.2017 zugunsten Österreichs entschieden.1 Im vorangegangenen Verständigungsverfahren konnte zwischen den beiden Vertragsstaaten keine Einigung erzielt werden, weshalb der EuGH als Schiedsgericht zur Entscheidung der Streitigkeit basierend auf Art 273 AEUV angerufen wurde.