Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Aufrechnung; Bereicherung.
Normen: § 82 GmbHG, § 83 GmbHG, § 1438 ABGB
Eine Aufrechnung (durch den Gesellschafter) gegen Ansprüche der Gesellschaft aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist nicht zulässig.Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Aufrechnung; Bereicherung.
Normen: § 82 GmbHG, § 83 GmbHG, § 1438 ABGB
Eine Aufrechnung (durch den Gesellschafter) gegen Ansprüche der Gesellschaft aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist nicht zulässig.