Deskriptoren: Nachschüsse; gründungsprivilegierte GmbH.
Normen: § 106 GmbHG, § 72 GmbHG, § 73 GmbHG, § 74 GmbHG
Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur zur Einzahlung der gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet. Die Differenz zwischen gründungsprivilegierten Stammeinlagen und übernommenen Stammeinlagen kann während der Gründungsprivilegierung nicht fällig gestellt werden.