Deskriptoren: Gruppenbesteuerung; Nachversteuerung; Auslandsverluste; unterjähriges Ausscheiden.
Normen: § 9 Abs 5 KStG, § 9 Abs 6 KStG
Auslöser des Ausscheidens der Gruppenmitglieder ist ein Abtretungsvertrag über Gesellschaftsanteile, der mit Vertragsunterzeichnung wirksam wird und kein (gesetzlich erlaubtes) rückwirkendes Ereignis. Dementsprechend wird die Nachversteuerung nicht rückwirkend ausgelöst, sondern erfolgt im Jahr der Auflösung der Unternehmensgruppe.