Deskriptoren: Geschäftsführerhaftung; Mitarbeiter.
Normen: § 25 GmbHG, § 896 ABGB, § 1302 ABGB
Aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer ergibt sich, dass sich ein Geschäftsführer in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers berufen kann.