Deskriptoren: gründungsprivilegierte GmbH; Mindeststammkapital; Gleichheitssatz.
Normen: § 6 GmbHG, § 10 GmbHG, § 10b GmbHG, § 54 GmbHG, § 127 GmbHG, Art 7 Abs 1 B-VG, Art 140 Abs 1 B-VG
Auch wenn statistisch zutrifft, dass die Erhöhung des Mindeststammkapitals bei Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs gemäß § 10b GmbH erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden muss, in dem die Phase der Unternehmensgründung lange überschritten und die Gefahr einer Insolvenz deutlich gesunken ist, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber zur Förderung von GmbH-Gründungen das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.