Deskriptoren: Schlichtungseinrichtung; Dachverband.
Normen: § 8 Abs 1 VerG 2002
Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet die vorläufige (befristete, temporäre) Unzulässigkeit des Rechtswegs.