• BFG: Zur Unternehmereigenschaft beim Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes
Auch wenn eine Photovoltaikanlage auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen errichtet wurde, so stellen die durch die Stromerzeugung erzielten Umsätze keinen Nebenbetrieb zur Land- und Forstwirtschaft dar. Die Umsätze gehen nicht in der eigenen Umsatzbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft unter.1