Deskriptoren: Wettbewerbsverbot; Konkurrenzverbot; ausgeschiedener Gesellschafter; Offene Gesellschaft.
Normen: § 112 UGB, § 113 UGB
Ein ehemaliger Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gebunden.