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Sanieren oder Ausscheiden

AufsätzeFriedrich HarrerGES 2016, 5 Heft 1 v. 1.1.2016

Im Recht der Personengesellschaften gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Ein Beschluss setzt voraus, dass sämtliche Gesellschafter iS des Beschlussantrages votieren. Für den Bereich der Sanierung hat das GesbR-RG jedoch neue Akzente gesetzt. Die Leistung von Nachschüssen kann mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dissentierenden Gesellschaftern wird ein Austrittsrecht eingeräumt. Auch eine Ausschließung im Klageweg ist vorgesehen. Das neue Modell gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§ 1184 Abs 2 ABGB) und eingetragene Personengesellschaften (§ 109 Abs 4 UGB). – Der folgende Beitrag zeigt, dass der Gesetzgeber ein gesellschaftsrechtliches Mysterium (§ 1189 ABGB aF) in das neue Recht transformiert hat und dass eine schlüssige Konzeption, die eine Durchbrechung des Einstimmigkeitsprinzips erklären könnte, fehlt. Die Novelle übergeht den weithin anerkannten Grundsatz, dass Nachschusspflichten bestimmt oder bestimmbar (also gedeckelt) sein müssen. Der Aufsatz bietet darüber hinaus einen Überblick über die (überwiegend offenen) verfahrensrechtlichen Probleme. Eine Reform der Reform durch Aufhebung der §§ 1184 Abs 2 ABGB, 109 Abs 4 UGB erscheint empfehlenswert.

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