Seit dem 1. StabG 2012 werden den Parteienvertretern bei Grundstückstransaktionen nicht nur iRd GrESt, sondern auch für Zwecke der Einkommensteuer des Veräußerers („Immo-ESt“) gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt. Diese reichen von einfachen Mitteilungs- bis zu Selbstberechnungs- und Abfuhrpflichten. Angesichts der VfGH-Rechtsprechung zu Haftungs- und Mitwirkungspflichten regen sich allerdings gewisse Zweifel gegen die Verfassungskonformität der Regelungen, wie dies ein vom VfGH zurückgewiesener Individualantrag (G 57/2013) verdeutlicht. Der Beitrag soll auf Basis dieses Individualantrages der Frage auf den Grund gehen, ob die Inanspruchnahme der Parteienvertreter iRd Immo-ESt verfassungskonform ausgestaltet wurde.