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Nachträgliche Einführung oder Verschärfung einer gesellschaftsvertraglichen Vinkulierung von Geschäftsanteilen

JudikaturGES 2015, 276 Heft 6 v. 1.8.2015

Deskriptoren: Geschäftsanteile; Vinkulierung; Gesellschaftsvertrag.

Normen: GmbHG § 50, GmbHG § 76

Änderungen des Gesellschaftsvertrages, mit denen nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen eingeführt oder bestehende Vinkulierungen verschärft werden, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.

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