Deskriptoren: Geschäftsanteile; Vinkulierung; Gesellschaftsvertrag.
Normen: GmbHG § 50, GmbHG § 76
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, mit denen nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen eingeführt oder bestehende Vinkulierungen verschärft werden, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.