Deskriptoren: Firma; Insolvenz; Änderung.
Normen: AktG § 4, AktG § 145, WTBG § 102 Z 5
Der Masseverwalter ist im Insolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft befugt, die während des Konkursverfahrens unzulässig gewordene Firma der Gemeinschuldnerin abzuändern, ohne dass es hierfür einer Satzungsänderung bedarf.