In einer neueren Entscheidung vertritt der OGH die Auffassung, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesellschafters zum Wegfall der Informationsansprüche führen könne. Ein Korrektiv bilde das Revisionsrecht nach §§ 45 ff GmbHG. Der nachstehende Beitrag gelangt zu anderen Ergebnissen. Im Vordergrund steht die Wahrnehmung des Informationsrechts durch einen Gesellschafter, der zugleich Wettbewerber der Gesellschaft ist.