Gem § 1206 ABGB können die Gesellschafter einer GesbR die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in diese Gesellschaft beschließen. Überschreitet eine unternehmerisch tätige GesbR den Schwellenwert des § 189 UGB besteht Umwandlungspflicht (§ 8 Abs 3 UGB).